Grundlagen

Was ist der Familiennachzug in der Schweiz?

Der Familiennachzug ermöglicht es in der Schweiz lebenden Personen, ihre engsten Familienangehörigen nachzuholen. Das Schweizer Recht unterscheidet dabei klar zwischen EU/EFTA-Bürgern — die von der Personenfreizügigkeit profitieren — und Drittstaatsangehörigen, für die deutlich strengere Regeln gelten.

Wer nachgezogen werden kann, hängt vom Status der in der Schweiz lebenden Person ab: Bewilligungstyp, Herkunftsland und Familienstand sind die drei entscheidenden Variablen.

Wer gilt als Familie?

Im Kern: Ehepartner und minderjährige Kinder. Für EU/EFTA-Bürger auch Kinder bis 21 Jahre und finanziell abhängige Verwandte. Für Drittstaaten gelten enge Definitionen — Eltern und Geschwister sind in der Regel ausgeschlossen.

21
Jahre — EU/EFTA
Max. Alter Kinder
18
Jahre — Drittstaaten
Max. Alter Kinder
2–6 M
Bearbeitungszeit
je nach Kanton
5 J.
Antrag stellen
für Kinder 12–18 J.

Voraussetzungen im Detail

Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Herkunft des in der Schweiz lebenden Sponsors stark.

KriteriumEU/EFTA-BürgerDrittstaatsangehörige
Bewilligung SponsorB, C oder NiederlassungsbewilligungBewilligung B (mind. 1 Jahr) oder C
EinkommenAusreichend für Familie ohne SozialhilfeBedarfsdeckend — strenge Prüfung
WohnraumGeeignete Wohnung für alle FamilienmitgliederNachgewiesener geeigneter Wohnraum
KrankenversicherungFür alle FamilienmitgliederFür alle Familienmitglieder
Kinder (Alter)Bis 21 JahreBis 18 Jahre
IntegrationskriterienKeine formellen AnforderungenSprachkenntnisse empfohlen, teils obligatorisch
Frist bei Kindern zwischen 12 und 18 Jahren

Für Kinder von Drittstaatsangehörigen im Alter von 12 bis 18 Jahren muss der Nachzug innerhalb von 5 Jahren nach Erteilung der Bewilligung des Sponsors beantragt werden. Wer diese Frist verpasst, hat kaum Chancen auf eine Genehmigung.

Verfahren Schritt für Schritt

Der Antrag wird in der Schweiz gestellt — nicht im Ausland. Der Sponsor in der Schweiz leitet das Verfahren ein.

1

Antrag bei der kantonalen Migrationsbehörde

Der Sponsor stellt den Antrag beim Kanton seines Wohnsitzes. Für EU/EFTA: formlos möglich. Für Drittstaaten: offizielles Formular erforderlich.

Sponsor (Schweiz)Kanton
2

Prüfung der Unterlagen

Die Behörde prüft Einkommensnachweis, Wohnungsnachweis und alle Familiendokumente. Bei unvollständigen Unterlagen wird eine Nachfrist gesetzt.

ImmiLex prüft vorab
3

Genehmigung und Visumsantrag im Ausland

Nach Erteilung der Genehmigung stellt die nachziehende Person beim Schweizer Konsulat im Herkunftsland ein Visum D für den Einreisezweck «Familiennachzug» an.

Konsulat Herkunftsland
4

Einreise und Anmeldung

Nach der Einreise Anmeldung bei der Wohngemeinde innerhalb von 14 Tagen. Die Bewilligung wird dann durch die kantonale Behörde erteilt.

GemeindeFrist: 14 Tage
Professionelle Unterstützung

Das Dossier muss von Anfang an stimmen

Unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen sind der häufigste Grund für Verzögerungen. ImmiLex prüft Ihr Dossier vorab und begleitet Sie durch das gesamte Verfahren.

Benötigte Dokumente

Die Dokumente für den Sponsor (in der Schweiz) und die nachziehende Person (im Ausland).

Dokumente des Sponsors

Gültige Aufenthaltsbewilligung, aktuelle Lohnabrechnungen (3 Monate), Mietvertrag, Krankenversicherungsnachweis für alle, Steuerauszug des letzten Jahres.

Dokumente der nachziehenden Person

Gültiger Reisepass, Heiratsurkunde oder Geburtsurkunden (Kinder), beglaubigte Übersetzungen, Strafregisterauszug (Drittstaaten), Lichtbilder.

Dokumente aus dem Ausland: Apostille und Übersetzung

Alle ausländischen Dokumente müssen von einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche, Französische oder Italienische übersetzt werden. Zusätzlich ist in den meisten Fällen eine Apostille oder Legalisation erforderlich. Fehlende Apostillen sind der häufigste Grund für Nachfristen.

Häufige Ablehnungsgründe

Diese Punkte führen in der Praxis am häufigsten zu Problemen oder Ablehnungen:

  • Zu geringes Einkommen: Das Einkommen reicht nach Abzug aller Fixkosten nicht aus, um die Familie ohne Sozialhilfe zu unterhalten.
  • Zu kleine Wohnung: Die Wohnfläche entspricht nicht den kantonalen Mindeststandards für die Personenanzahl.
  • Fehlende oder fehlerhafte Dokumente: Apostillen, Übersetzungen oder amtliche Bestätigungen fehlen oder sind abgelaufen.
  • Altersgrenze überschritten: Für Kinder von Drittstaatsangehörigen über 18 Jahre ist ein Nachzug grundsätzlich nicht mehr möglich.
  • Fristversäumnis (12–18 Jahre): Der 5-Jahres-Antrag wurde nicht rechtzeitig gestellt.
  • Strafregistereinträge: Einträge beim Sponsor oder der nachziehenden Person können zur Ablehnung führen.
Jetzt handeln

Kein Risiko eingehen mit Ihrem Familiennachzug

Ein abgelehnter Antrag bedeutet Monate Verzögerung. ImmiLex erstellt das vollständige Dossier und begleitet Sie bis zur Genehmigung.

FAQ

Die häufigsten Fragen zum Familiennachzug in die Schweiz.

In der Regel 2 bis 6 Monate. EU/EFTA-Bürger erhalten die Bewilligung häufig schneller. Bei Drittstaatsangehörigen kann es durch Kontingentierungsregeln und zusätzliche Prüfungen länger dauern.

Grundsätzlich nur in Ausnahmefällen: wenn die Eltern dauerhaft pflegebedürftig sind und keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht. Das Verfahren ist komplex und wird restriktiv gehandhabt. Für EU-Bürger gibt es mehr Spielraum bei finanziell abhängigen Elternteilen.

Das Nettoeinkommen muss die Wohnungsmiete, alle Lebenshaltungskosten und die Krankenkassenprämien der gesamten Familie decken — ohne Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen. Die genaue Schwelle hängt vom Kanton und der Familiengrösse ab.

Entscheidend ist das Alter zum Zeitpunkt der Antragstellung, nicht bei der Entscheidung. Der Antrag sollte also deutlich vor dem 18. Geburtstag gestellt werden. In jedem Fall empfehlen wir, diesen Punkt mit einem Experten zu klären.