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B und C auf einen Blick

Die Bewilligung B ist die befristete Aufenthaltsbewilligung — der Einstieg für die meisten Einwanderer. Die Bewilligung C ist die Niederlassungsbewilligung — unbefristet, ohne Erneuerungspflicht, mit nahezu vollständiger rechtlicher Gleichstellung mit Schweizer Staatsangehörigen.

Der Weg von B nach C ist für viele das wichtigste Ziel der ersten Jahre in der Schweiz. Er ist erreichbar — aber an Bedingungen geknüpft, die man kennen und gezielt erfüllen muss.

Bewilligung B

  • Befristet: 1–2 Jahre
  • Erneuerungspflichtig
  • Arbeitgeberwechsel: teilweise eingeschränkt
  • Sozialhilfeabhängigkeit: Gefahr für Verlängerung
  • Kantonale Wohnsitzbindung (erste Jahre)
  • Für EU/EFTA und Drittstaaten verfügbar

Bewilligung C

  • Unbefristet — keine Erneuerung nötig
  • Freie Berufswahl und Arbeitgeberwechsel
  • Kantonswechsel frei möglich
  • Zugang zu fast allen Sozialleistungen
  • Stärkerer Schutz vor Widerruf
  • Basis für Einbürgerungsantrag
5 J.
EU/EFTA → C
legaler Aufenthalt
10 J.
Drittstaaten → C
legaler Aufenthalt
∞
Bew. C Gültigkeit
keine Erneuerung
10 J.
Basis Einbürgerung
Aufenthalt in CH

Voraussetzungen für die Bewilligung C

Die Bewilligung C ist kein automatisches Recht — sie muss beantragt werden, und es gelten strenge Voraussetzungen.

VoraussetzungEU/EFTA (5 Jahre)Drittstaaten (10 Jahre)
Aufenthaltsdauer5 Jahre legal, ununterbrochen10 Jahre legal, ununterbrochen
EinkommenKein Bezug von SozialhilfeKein Bezug von Sozialhilfe (mind. 3 Jahre)
StrafenKeine erheblichen VerurteilungenKeine Verurteilungen (strengere Prüfung)
SprachkenntnisseEmpfohlen, nicht formell geprüftMündlich und schriftlich: mind. A2 bis B1
AuslandsaufenthalteMax. 6 Monate pro JahrMax. 6 Monate pro Jahr
IntegrationAllgemein bewertetFormelle Integrationskriterien
Sozialhilfe ist der häufigste Ablehnungsgrund

Wer in den letzten 3 Jahren Sozialhilfe bezogen hat, hat kaum Chancen auf die Bewilligung C. Dies gilt auch dann, wenn der Bezug nur vorübergehend war. Planung ist entscheidend — idealerweise Jahre vor dem Antrag.

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Wann kann die Bewilligung C widerrufen werden?

Die Bewilligung C ist robuster als die B — kann aber unter bestimmten Umständen widerrufen werden.

  • Schwere Straftaten mit Freiheitsstrafe: automatische Prüfung des Widerrufs.
  • Dauerhafter Sozialhilfebezug bei Drittstaatsangehörigen: möglicher Widerruf nach mehrjähriger Abhängigkeit.
  • Hauptwohnsitz im Ausland: wer mehr als 6 Monate pro Jahr im Ausland verbringt, riskiert den Verlust der Bewilligung C.
  • Täuschung bei der Antragstellung: falsche Angaben führen immer zum Widerruf.
Wichtig: Starker Schutz bei langer Aufenthaltsdauer

Nach vielen Jahren legalem Aufenthalt und gutem Leumund ist der Widerruf der Bewilligung C nur in extremen Fällen möglich. Das Bundesgericht hat in zahlreichen Urteilen die Verhältnismässigkeit betont.

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FAQ

Die häufigsten Fragen zu Bewilligung B und C in der Schweiz.

EU/EFTA-Bürger nach 5 Jahren legalem und ununterbrochenen Aufenthalt. Drittstaatsangehörige nach 10 Jahren. Zusätzliche Bedingungen: kein Sozialhilfebezug, keine erheblichen Verurteilungen, ausreichende Sprachkenntnisse und Integration.

Ja. Die Zeit mit Bewilligung B zählt vollständig an die Mindestaufenthaltsdauer für die Bewilligung C. Wichtig: Es darf keine Lücke im legalen Aufenthalt geben und die Auslandsaufenthalte müssen innerhalb der Grenzen bleiben.

Ja, aber nur in engen gesetzlichen Grenzen: schwere Straftaten, dauerhafter Sozialhilfebezug bei Drittstaatsangehörigen, oder wenn der Hauptwohnsitz faktisch ins Ausland verlegt wird (mehr als 6 Monate pro Jahr). Nach langjährigem Aufenthalt ist der Massstab sehr hoch.

Ja. Die Bewilligung C gibt Ihnen volle Bewegungsfreiheit im ganzen Land — Arbeitgeberwechsel, Berufsänderung, Kantonswechsel ohne Bewilligungsverfahren. Das ist einer der grössten praktischen Vorteile gegenüber der Bewilligung B.